Sie möchten ein Unternehmen führen? Dann müssen Sie eine Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung durchführen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Dem Arbeitgeber obliegt die Plicht, sein Unternehmen binnen einer Woche nach dessen Beginn bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.
Eine freiwillige Versicherung besteht für Unternehmer und deren Ehepartner, wenn diese nicht bereits pflichtversichert sind sowie für
Sie möchten ein Unternehmen führen? Dann müssen Sie eine Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung durchführen.
Sie können Ihr Unternehmen formlos – auch telefonisch – bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger wird Ihnen anschließend schriftlich die Zuständigkeit bestätigen. Sofern nicht ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Ihr Unternehmen zuständig ist, wird Ihnen ein Bescheid über die Höhe der Beitragsforderung erteilt.
Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit wenden Sie sich einfach an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
In der Regel sind für Betriebe, Einrichtungen und Freiberufliche die gewerblichen Berufsgenossenschaften als Versicherungsträger zuständig, die nach Branchen gegliedert sind.
Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die regional gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig.
Für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) zuständig.
Folgende Angaben sind bei einer Anmeldung zwingend erforderlich:
Für die Anmeldung zur Unfallversicherung fallen kein Gebühren an.
Über die Höhe Ihrer individuellen Beiträge informiert Sie ihr zuständiger Unfallversicherungsträger.
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche ab Beginn des Unternehmens erfolgen. Änderungen wie beispielsweise Anzahl der Versicherten sind innerhalb von vier Wochen nach Änderungseintritt mitzuteilen.
Gegen Bescheide der Unfallversicherungsträger kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Im Ausland beträgt die Frist bei Bekanntgabe drei Monate.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Frist bei einem sonstigen Versicherungsträger oder bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden, müssen der Berufsgenossenschaft einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen. Dieser nimmt gegenüber der Berufsgenossenschaft alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens wahr; insbesondere haftet er für die Zahlung der Beiträge.
MSAGD