Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem jungen Menschen und den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wie es zu der bestehenden Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt vermittelt im Konflikt und leitet– wenn es notwendig und hilfreich ist– weitere Hilfen in die Wege. Ziel ist es, für den jungen Menschen eine möglichst stabile und sichere Unterbringung zu erreichen, etwa in einer Pflegefamilie, in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme
Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
- Der jungen Mensch hat während der Inobhutnahme das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
- Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
- Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.
Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern
- Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, hat das Jugendamt zu entscheiden, ob das Kind den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ohne Gefährdung des Kindeswohls übergeben werden kann.
- Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind.
Ende der Inobhutnahme
Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.