Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst. Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.
Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.