Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist. Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet.
Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den Lebensverhältnissen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner orientiert.
In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.
Der Richter kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen (z. B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).
Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht dasselbe wie nachehelicher Unterhalt (nach der Scheidung). Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.