Als Psychotherapeut/in können Sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Fachbezeichnungen nach erfolgreicher Weiterbildung führen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in psychotherapeutischen Bereichen werden eingehende und besondere Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen. Diese berechtigen zum Führen einer Zusatzbezeichnung in einem Bereich nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Urkunde bescheinigt.
Nachfolgende Zusatzbezeichnungen sind hierbei möglich:
Maximal drei Zusatzbezeichnungen dürfen geführt werden.
Als Psychotherapeut/in können Sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Fachbezeichnungen nach erfolgreicher Weiterbildung führen.
Dauer, Struktur und Inhalt werden in der Weiterbildungsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer RLP geregelt.
Bitte wenden Sie sich an die LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz.
Mit einer Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation oder Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin/eines Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begonnen werden. Vorher erbrachte Leistungen können nach Prüfung teilweise anerkannt werden.
Die Weiterbildung und die damit verbundenen Weiterbildungsteile sind vom Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren und von dem zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen.
Es können nur Weiterbildungen anerkannt werden, die an einer von einer Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert wurden.
Dem Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise und ggf. weitere Nachweise beizufügen. Die vorzulegenden Nachweise werden im Antragsformular aufgelistet und beziehen sich auf die in der Weiterbildungsordnung definierten Weiterbildungsteile.
Die Gebühr für einen Antrag auf Erwerb einer Zusatzbezeichnung richtet sich nach dem Aufwand, beträgt jedoch mindestens 360,00 EUR.
Die Bearbietungszeit beträgt durchschnittlich ein Monat.
Widerspruch ist möglich.
Alle Antragsformulare finden Sie zum Download auf der Homepage der LandesPsychotherapeutenKammer RLP.
Gemäß Heilberufsgesetz sind die Heilberufekammern verpflichtet, ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder einzurichten und laufend fortzuschreiben. Die LPK RLP hat pflichtgemäß die Einrichtung und die laufende Fortschreibung des Registers in ihrer Hauptsatzung verankert. Die Weiterbildungsordnung legt fest, dass die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder insbesondere den Beginn der Weiterbildung, den Weiterbildungsbereich und die Weiterbildungsstätte sowie Unterbrechungen und eine vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer unverzüglich anzeigen müssen.
MSAGD