Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in Deutschland und im Schengenraum ein Visum brauchen, müssen dieses rechtzeitig vor der Einreise bei einer der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Staates sind, der im Anhang I der Visaverordnung der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) aufgeführt ist, brauchen Sie für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage im Schengenraum ein Visum. Auf der Internetseite der Europäischen Kommission finden Sie eine vollständige Liste der betreffenden Staaten.
Wenn Deutschland Ihr Hauptreiseziel (im Schengenraum) ist, können Sie das Visum bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften und Konsulate) beantragen. Bei welcher deutschen Auslandsvertretung Sie den Antrag einreichen müssen, richtet sich nach Ihrem Wohnort. In vielen Ländern kann der Antrag auch bei einem Dienstleister eingereicht werden. In Ländern, wo Deutschland keine Auslandsvertretung hat, kann es möglich sein, das Visum für die Reise nach Deutschland bei einem anderen Schengen-Partner zu beantragen.
Das Visum wird dann für Aufenthalte bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt, beispielsweise für Besuchsaufenthalte, geschäftliche und touristische Aufenthalte.
Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten ermöglichen deren Staatsangehörigen eine erleichterte Antragstellung. Informationen hierzu finden Sie auf der Liste der Länder mit Visumerleichterung.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Landes sind, das im Anhang II der Visaverordnung der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) aufgeführt ist und Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, brauchen Sie für die Einreise in den Schengenraum kein Visum.