Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden.
Diese unterstützen bei der schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen oder wesentlichen geistigen oder körperlichen Behinderung. Die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis erfolgt oftmals durch ein entsprechendes (amts-)ärztliches Attest.
Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.
Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird in der Regel durch einen Gesamtplan unter Beachtung eines Schulberichtes festgestellt.
Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.
Das Jugendamt oder Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (bei großen kreisangehörigen Städten mit einem eigenen Jugendamt sind diese für eine Leistung im Rahmen der Jugendhilfe bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung zuständig).
Der Einsatz von Integrationshelferinnen und –-helfern kann erforderlich sein für
Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.
Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Die Leistung wird befristet gewährt.
Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung
Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Sozialhilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.