Wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht, bei welchem das Genossenschaftsregister geführt wird.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.
Wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht, bei welchem das Genossenschaftsregister geführt wird.
Anmeldung - elektronisch in öffentlich beglaubigter Form - durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes mit folgendem Inhalt:
Der Anmeldung beizufügende Unterlagen in elektronischer Form:
Die Satzung, unterzeichnet von den an der Gründung beteiligten und bis zur Einreichung beigetretenen Mitgliedern; mindestens drei Mitglieder sind erforderlich
Die Gründungskosten hängen von der Größe der Genossenschaft ab und davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig vorliegen oder korrigiert werden müssen.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
Einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. in Verbindung mit § 382 FamFG, wenn das Registergericht die Eintragung abgelehnt.
17.05.2018