Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten, sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagt werden.
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro.
Antragsfrist: 2 WochenSie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.
Bearbeitungsdauer: 2 Wochen
Sollten Sie Ihre Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Aufstellung nach §21 Abs. 5 ProstSchG untersagen.
26.07.2018