EU-/EWR-Bürger können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland befreit sein von
- der Gewerbeanzeige oder
- der Erlaubnispflicht für Reisegewerbetreibende oder
- der Anzeigepflicht im Reisegewerbe oder
- der Ankündigung eines Wanderlagers oder
- dem Verbot zur Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe,
wenn sie im Herkunftsstaat berechtigt sind, eine der v. g. Tätigkeiten auszuüben und von ihrer Niederlassung im Herkunftsstaat nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig in Deutschland tätig werden möchten.
Die für die gewerbliche Tätigkeit notwendigen Dokumente aus dem Herkunftsmitgliedstaat müssen in Deutschland mitgeführt und bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.