Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind bzw. schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen.
EU/EWR oder Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat):
Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Vertragsstaats einen Ausbildungsnachweis für eine (Facharzt)Weiterbildung besitzt, wird der Abschluss nach der Richtlinie 2005 /36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt und erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz.
Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Facharztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005 /36 /EG zu entnehmen.
Wird eine EU/EWR/Vertragsstaat-Qualifikation nachgewiesen, die nicht den Standards für eine automatische Anerkennung entspricht, wird eine individuelle inhaltliche Überprüfung vorgenommen. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben.
Drittstaaten:
Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt.
Eine entsprechende Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum kann daher ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in Deutschland abgeleistet wurde.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den Antragstellern im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben wurden.
Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der EU /EWR /Vertragsstaat, wenn sie von einem Arzt oder Ärztin abgeleistet wurde, der oder die nicht Staatsangehöriger der EU /EWR/ Vertragsstaat ist.