- formloser, schriftlicher Antrag durch Antragsteller auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen,
- Entscheidung über Anerkennung der nachgewiesenen Ausbildungen und Tätigkeiten durch MJV,
- falls erforderlich Anforderung von Stellungnahmen weiterer Stellen durch MJV,
- Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin durch Bescheid durch MJV,
- bei Feststellung von Defiziten Bestimmung von Umfang und Dauer der Ausgleichsmaßnahmen, die zum Erwerb der erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, erforderlich sind.