In vielen Fällen wird anhand der Meldedatei bereits festgestellt, ob die Optionspflicht entfällt. Hierzu ist kein Antrag erforderlich. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen und wird im Melderegister vermerkt.
Wenn eine Feststellung anhand der Meldedaten nicht möglich ist, wird der Betroffene informiert und es wird Gelegenheit gegeben, Nachweise vorzulegen.
Ist eine Klärung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht erfolgt, schreibt die Staatsangehörigkeitsbehörde die Betroffenen förmlich an und weist auf die Optionspflicht hin. Durch Zustellung dieses Schreibens entsteht die Optionspflicht. Welche Schritte dann notwendig und welche Fristen zu beachten sind, wird in diesem Schreiben erläutert.
Wenn bis zum 22. Geburtstag kein Behördenschreiben zugestellt wurde, kann keine Optionspflicht mehr entstehen. Das bedeutet: Es ist keine Entscheidung zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich. Die Doppelstaatigkeit kann bestehen bleiben.
Wiedereinbürgerung oder Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
Auf Antrag prüft die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, ob die Voraussetzungen vorliegen. Auf Wunsch wird vor einer Antragstellung eine Beratung durchgeführt.