Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung bedarf der Schriftform, die Kündigung muss den zulässigen Kündigungsgrund enthalten.