Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Betreuungskosten für Kinder können als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Aufwendungen für die Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können bis zu 2/3 der Betreuungskosten, maximal 4.000,00 Euro je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Der Sonderausgabenabzug ist nur für ein Kind möglich, das im ersten Grad mit Ihnen verwandt ist oder ein Pflegekind ist, mit dem Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind
Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören, das heißt, es muss in Ihrer Wohnung leben oder mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils entscheidend.
Sie müssen eine Rechnung für die Kinderbetreuungskosten haben oder einen Vertrag über die Kinderbetreuung abgeschlossen haben. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barleistungen sind nicht begünstigt.
Begünstigte Dienstleistungen zur Kinderbetreuung
Begünstigt sind insbesondere Aufwendungen für
Begünstigt sind neben den vorstehenden Ausgaben in Geld auch
Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für
Höhe der zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 Euro je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben (keine Zwölftelung).
Vollendet ein Kind beispielsweise das 14. Lebensjahr im Laufe eines Jahres, so sind die bis zum 14. Geburtstag angefallenen Kinderbetreuungskosten mit 2/3 anzusetzen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.000,00 Euro.
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (i.H.v. 2.000,00 Euro) geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen und dies gegenüber dem Finanzamt (auf der Anlage Kind) anzeigen.
Keine.
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 kann bis zum 31.12.2023 beantragt werden).
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung müssen bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Die Formulare erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
15.05.2020