Ihre persönlichen Daten haben sich geändert und Sie erhalten Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II? Dann müssen Sie diese neuen Angaben unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Stelle mitteilen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen.
Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
und bei Empfang von Arbeitslosengeld II zusätzlich
Diese Mitteilungen sind wichtig, damit die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden.
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente).
Voraussetzungen
Sie müssen der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter insbesondere mitteilen, wenn
Hinweise:
Ihre persönlichen Daten haben sich geändert und Sie erhalten Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II? Dann müssen Sie diese neuen Angaben unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Stelle mitteilen.
Sollten Sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II erhalten (als sogenannter „Aufstocker“), müssen Sie sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Jobcenter die Änderungen mitteilen.
Vordruck "Veränderungsmitteilung" (in Ihren Unterlagen oder zum Abruf im Internet).
Für die Erfassung der Änderungen fallen keine Kosten und Gebühren an. Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Leistungen auswirken (zum Beispiel bei Nebenverdienst).
Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen falls Sie sich telefonisch melden, reichen Sie bitte die schriftliche Mitteilung nach.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus den nachfolgend aufgeführten Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit: