Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Paragraph 42 „Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote“ für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.
Folgende Personen dürfen nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:
Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:
Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten zulassen.
Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
Belehrung und Bescheinigung
Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie
Wenn Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel zu befürchten ist, gelten die Tätigkeits - und Beschäftigungsverbote auch für Sie.
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers beim Vorliegen von Hinderungsgründen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.