Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zu der europäischen Verordnung Nr. 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Sie regelt in § 10 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 2015/2067, dass Betriebe, beispielsweise welche Instandhaltungs-, Wartungs- und Installationsarbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen vornehmen, zertifiziert sein müssen.
Die zuständige Behörde zertifiziert die Betriebe, wenn diese nachweisen können, dass sie über
- ausreichend sachkundiges Personal (Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und
- die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
verfügen.