Sie wollen öffentliche Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten durchführen? Dann beachten Sie nachstehende Informationen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.
Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) unterliegen einer Steuer, wenn sie im Inland veranstaltet werden oder ein inländischer Spielender daran teilnimmt.
Die Steuern werden von den Ländern erhoben, denen auch das Aufkommen zusteht. Die Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Sie wollen öffentliche Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten durchführen? Dann beachten Sie nachstehende Informationen.
Das Finanzamt Koblenz setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid gegenüber dem Unternehmer des Totalisators oder denen fest, die Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten. Grundlagen der Besteuerung sind bei den Pferdewetten die am Totalisator gewetteten Beträge und die von den Wettenden oder Spielenden beim Buchmacher geleisteten Einsätze, bei den Sportwetten der Nennwert der Wettscheine oder des Spieleinsatzes und bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose. Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheines, bei der Rennwettsteuer und der Steuer auf Sportwetten ist der Steuersatz auf 5 Prozent der Besteuerungsgrundlage festgelegt. Bei ausländischen Losen und Spielausweisen - auch sie werden besteuert, wenn sie ins Inland eingebracht werden - beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preis.
Die Steuer muss vom Totalisatorunternehmen oder Buchmacher beim Finanzamt angemeldet werden.
Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose 164 Euro übersteigt, sind grundsätzlich beim Finanzamt Koblenz anzumelden. Die Anmeldung kann entfallen, wenn dem Veranstalter bereits aufgrund einer dem Finanzamt vorliegenden Abschrift des Genehmigungsbescheids ein Lotteriesteuer-Freistellungsbescheid erteilt wurde.
Für alle in Rheinland-Pfalz durchgeführten Lotterien ist das Finanzamt Koblenz zentral zuständig.
Keine.
Rennwettvereine müssen die Rennwettsteuer innerhalb von drei Tagen nach jedem Renntag anmelden und entrichten.
Buchmacher müssen die Rennwettsteuer bis zum 7. jeden Monats für die in der Zeit vom 16. bis zum Schluss des Vormonats und bis zum 22. jeden Monats für die Zeit vom 1. Bis 15. Desselben Monats abgeschossene Wetten anmelden und abführen.
Lotterien und Ausspielungen müssen bis zum 30. Tag nach Empfang der behördlichen Genehmigung angemeldet werden.
Vordrucke zur Anmeldung von
finden Sie auf nachfolgender Seite:
Verfahrensablauf:
Laden Sie den amtlich vorgeschriebenen Anmeldungsvordruck aus dem Internet herunter und füllen ihn vollständig aus. Sollten Sie eine Steuerbefreiung beantragen wollen, können Sie zudem auf der Rückseite des Vordrucks kurz und schlüssig den Verwendungszweck erläutern.
Das vollständig ausgefüllte Formular ist rechtzeitig vor Beginn der Lotterie oder Ausspielung bei der Behörde einzureichen.
Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wird die anfallende Lotteriesteuer durch Steuerbescheid erhoben.
FM