Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.
Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
- Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
- Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
- Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.