Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.
Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.
Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.
Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht insbesondere ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt:
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet.
Für seine Tätigkeit als Vormund oder Ergänzungspfleger erhebt das Jugendamt keine Gebühren.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten.
20.09.2019