Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:
- gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m,
- gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
- gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
- gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.