Die Entwässerungsgenehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zuständige Wasserbehörde ist bei der Einleitung von Niederschlagswasser bis zu 2 ha abflusswirksamer Fläche in ein oberirdisches Gewässer die Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde, bei größeren Mengen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd als obere Wasserbehörde. Bei Einleitungen in das Grundwasser ist bei einer Größenordnung von bis zu 500 m2 abflusswirksamer Fläche die untere Wasserbehörde, darüber hinaus die obere Wasserbehörde zuständig.