Ansprechpartner für ratsuchende Eltern ist die jeweilige Schule des Kindes.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei Schülerinnen und Schülern nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mit Geldbuße, ersatzweise einer gemeinnützige Arbeitsauflage, geahndet werden kann.
Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.
Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.
Anders als der Begriff „Schulverweigerung“ orientiert sich der Begriff der „schuldistanzierten Verhaltensweisen“ an beobachtbaren Merkmalen:
Schuldistanziertem Verhalten zu begegnen ist eine pädagogische Aufgabe, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe verlangt.
Ansprechpartner für ratsuchende Eltern ist die jeweilige Schule des Kindes.