Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Die verliehene Form ist hierbei die Form, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Eine Umwandlung des ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden inländischen Grad ist grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Graden aus der EU kann in der Regel die Angabe der verleihenden Hochschule entfallen; für bestimmte Doktorgrade gelten abweichende privilegierende Regelungen.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein ausländischer Grad geführt werden darf, regelt das rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung. Die Führungsvoraussetzungen sind vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen.
Eine formale Anerkennung des Hochschulgrades oder Hochschulabschlusses findet nicht statt.
Eine Umwandlung des ausländischen Hochschulabschlusses bei materieller Gleichwertigkeit in einen entsprechenden inländischen Grad erfolgt nur für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen.
BAföG-Amt
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