Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt oder großen kreisangehörigen Stadt (Hauptwohnsitz).
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem zu ergreifen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt oder großen kreisangehörigen Stadt (Hauptwohnsitz).
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt die für den Verkehrsteilnehmer zuständige Führerscheinstelle. Diese leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Grundsätze:
Vormerkung (bis 3 Punkte):
Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen; der Begriff Vormerkung verdeutlicht dies klarer als bisher. Betroffene haben die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Sie erhalten dafür einen Punktabzug von 1 Punkt.
1. Maßnahmenstufe (4 oder 5 Punkte): "Ermahnung"
Als wiederholt auffällige Person erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann. Hierfür wird ein Abzug von 1 Punkt gewährt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
2. Maßnahmenstufe (6 oder 7 Punkte): "Verwarnung"
Der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber erhält eine schärfere Verwarnung unter Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Auf dieser Stufe allerdings ohne Punktabzug.
3. Maßnahmenstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis
Wer sich durch derart wiederholte Verstöße als ungeeignet gezeigt hat, dem wird zum Schutz der Allgemeinheit für mindestens sechs Monate die Erlaubnis entzogen, weiterhin motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen.
Alle Maßnahmenstufen müssen durchlaufen werden, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen kann. Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der entsprechende Punktestand wieder ansammelt.
Der Punkteeintrag erfolgt bei Ordnungswidrigkeiten ab 60 € sowie bei Fahrverboten und Verkehrsstraftaten jeglicher Art
Jeder Verstoß verjährt für sich. Hierbei gelten nachfolgende Tilgungsfristen:
Fahreignungsseminar
Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abgestimmt sind:
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch speziell geschulte Fahrlehrer durchgeführt. Die Inhalte werden individuell auf die begangenen Verstöße der Teilnehmer zugeschnitten. Außerdem wird auf ein verbessertes Gefahrenbewusstsein und auf Verhaltensalternativen hingearbeitet. Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Im Rahmen der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme werden mit Hilfe besonders geschulter Verkehrspsychologen individuelle Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens aufgezeigt. Diese persönlichen Strategien sollen dann im Alltag erprobt und die damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen besprochen werden. Die Maßnahme umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und wird als Einzelmaßnahme durchgeführt.
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sofern der Fahrerlaubnisinhaber zum Erreichen von 5 Punkten an einem Fahreignungsseminar teilgenommen hat und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vorlegt, wird ihm 1 Punkt abgezogen.
Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
Detaillierte Einzelfallinformationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorgenannten Ausführungen um eine Zusammenfassung der sehr komplexen Materie handelt und im Einzelfall unbedingt weitere Auskünfte bei den zuständigen Stellen einzuholen sind.
23.11.2018