Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
- Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab),
- Im Online-Verfahren können Sie zwischen einer elektronischen Authentifizierung (ggf. nach Wunsch auch Registrierung im Portal) oder einer Antragstellung als Gast wählen,
- Ausfüllen der Formulare,
- Hinzufügen der benötigten (ggf. eingescannten) Unterlagen und Nachweise,
- Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
- Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
- Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
- Die Behörde wird mit Ihnen ggf. einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche festzustellen,
Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.