Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und ggf. Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik und stellt, sofern die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind, auf Antrag eine Bestätigung aus.