Sie können eine Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online oder per Post beantragen.
Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online beantragen:
- Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
- Gehen Sie auf das e-Service-Portal des EBA.
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Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
- Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie den vollständig ausgefüllten Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" im e-Service-Portal hoch und senden den Antrag ab. Das System bestätigt ihnen den Eingang.
- Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
- Wird im Rahmen der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut im e-Service-Portal hochzuladen.
- Im Fall Nummer 2 und Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
- Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt, oder diese abgelehnt wird
- Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.
Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI per Post beantragen:
- Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
- Senden Sie den unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Nachweisen auf dem Postweg an das EBA.
- Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
- Wird bei der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie hierrüber vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut an das EBA auf dem Postweg zu senden.
- Im Fall Nummer 2 oder Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
- Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt oder diese abgelehnt wird.
- Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren-/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.