Bevor ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, müssen Sie einen Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellen.
- Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin und öffnen Sie das Formular “Schlichtungsantrag“.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus. Dies ist mittels Online-Formular, am Computer oder händisch möglich. Im Formular geben Sie an, was Sie dem Unternehmen vorwerfen und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen wollen.
- Drucken Sie das Formular gegebenenfalls aus und unterschreiben Sie es.
- Legen Sie die ergänzenden Unterlagen bei oder laden Sie diese hoch und senden Sie es an die Streitschlichtungsstelle der BaFin. Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Fax oder per Post senden.
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Nach Eingang des Antrags prüft die BaFin, ob sie in Ihrem Fall für die Streitschlichtung zuständig ist.
- Ist die BaFin zuständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und Ihre Unterlagen werden geprüft.
- Ist die BaFin nicht zuständig, werden Sie informiert. Die BaFin leitet gegebenenfalls Ihren Fall an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiter, wenn eine Stelle zugeordnet werden kann.
- Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme des Streitschlichtungsverfahrens oder eine Ablehnung mit Begründung.
- Wenn Ihr Schlichtungsantrag zugelassen wird, setzt sich die Schlichtungsstelle der BaFin mit dem Unternehmen in Verbindung, mit dem Sie im Konflikt sind und bittet um Stellungnahme zum Fall.
- Im besten Fall teilt das Unternehmen dann mit, Ihren Forderungen zu entsprechen und das Schlichtungsverfahren ist beendet.
- Stimmt das Unternehmen nicht zu, haben Sie die Möglichkeit, sich hierzu ergänzend zu äußern.
- Liegen der Schlichtungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vor, erarbeitet die Schlichterin oder der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag. Dieser wird beiden Parteien vorgelegt, also Ihnen und dem Unternehmen. Beide Seiten müssen entscheiden, ob sie dem Vorschlag zustimmen.
- Die Schlichtungsstelle teilt Ihnen das Ergebnis mit. Damit ist das Verfahren beendet.
- Wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen offen, gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.