Zunächst prüfen Sie in eigener Verantwortung, ob Ihr Lebensmittel unter die Novel Food-Verordnung der EU fällt oder nicht. Lässt sich das fragliche Lebensmittel nicht sicher von Ihnen zuordnen, können Sie das BVL konsultieren.
Sie können das Konsultationsverfahren online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragen.
Konsultationsverfahren online über das Bundesportal beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und stimmt sich mit den Behörden der Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten ab.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BVL teilt Ihnen das vorläufige Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit.
- Sie nehmen Stellung zum vorläufigen Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
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In diesem Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Ihr Lebensmittel
- neuartig,
- nicht neuartig oder
- nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.
Konsultationsverfahren per E-Mail beantragen:
- Formulieren Sie einen Antrag mithilfe des Musterbegleitschreibens im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456. Alternativ rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und stimmt sich mit den Behörden der Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten ab.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BVL teilt Ihnen das vorläufige Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit.
- Sie nehmen Stellung zum vorläufigen Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
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Das BVL teilt Ihnen per Bescheid mit, ob Ihr Lebensmittel
- neuartig,
- nicht neuartig oder
- nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.