Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit können Sie online sowie per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:
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Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
- Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
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Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
- Füllen Sie den Antrag auf Erlass oder Erstattung aus Billigkeit im Menüpunkt „Dienstleistungen“ aus.
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Wählen Sie das zuständige Hauptzollamt aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
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o Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise
- das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
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o Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.
Per Post, Fax oder E-Mail:
- Sie können den Antrag formlos stellen.
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Wenn Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Formulare 3743 beziehungsweise 3744 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
- Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
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Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen Unterlagen bei.
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Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise
- das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
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Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
- Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
- Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.