Gehen Sie für einen Antrag auf ein Vorabverständigungsverfahren folgendermaßen vor:
- Vereinbaren Sie bei Bedarf zunächst einen Termin für das Prefiling.
- Schreiben Sie im Anschluss an das Prefiling einen formlosen Antrag und senden Sie diesen per Mail oder per Post an das BZSt.
- Nach Eingang des Antrags setzt das BZSt pro Antrag eine Gebühr fest, die Sie innerhalb eines Monats zahlen müssen.
- Sie können vor der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurücktreten und es entstehen keine Kosten. Nach der Gebührenfestsetzung können Ihnen die Kosten auch für einen abgelehnten oder zurückgenommen Antrag nicht mehr erstattet werden. Darüber hinaus können im Ausland weitere Kosten anfallen.
- Die Bearbeitung beginnt erst dann, wenn Sie die festgelegte Bearbeitungsgebühr bezahlt haben.
- Nach Eingang Ihrer Zahlung prüft das BZSt, ob die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens erfüllt sind.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.
- Anschließend setzen sich die zuständigen Behörden miteinander in Verbindung, tauschen Informationen aus und beginnen die Verhandlungen über das Vorabverständigungsverfahren.
- In der Regel werden Sie als Steuerpflichtiger vom BZSt über den Stand der Verhandlungen mit der ausländischen zuständigen Behörde informiert.
- Wenn sich die zuständigen Behörden geeinigt und eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet haben, informiert das BZSt Sie als antragstellende Person über das Ergebnis.
- Das BZSt wird Sie um Zustimmung zur Vorabverständigungsvereinbarung bitten und Sie müssen dann als antragstellende Person eine schriftliche Zustimmungserklärung abgeben.
- Sie werden gebeten, für die zuständige Landesfinanzbehörde (LFB) eine Übersetzung der Vereinbarung in die deutsche Sprache anzufertigen und ihr gegenüber einen Rechtsmittelverzicht zu unterschreiben.
- Sobald die Zustimmung und der Rechtsmittelverzicht vorliegen, kann die von den beteiligten Staaten unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung in Deutschland umgesetzt werden.