Registrierung:
Sie müssen Ihr Unternehmen zunächst im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) je nach Zuständigkeit entweder beim BMWK oder bei der BDBOS registrieren.
- Senden Sie hierfür ein formloses Schreiben der Geschäftsleitung mit Benennung der oder des Sabotageschutzbeauftragten und der zur Vertretung berechtigten Person sowie den Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit postalisch an das BMWK beziehungsweise die BDBOS.
- Das BMWK oder die BDBOS bestätigt der oder dem Sabotageschutzbeauftragten die erfolgreiche Firmenregistrierung.
- Wenn Sie das Unternehmen beim BMWK registrieren, teilt Ihnen das BMWK zudem eine Firmennummer mit. Die Firmennummer ist eine 2-fach 5-stellige Nummer unterbrochen durch einen Bindestrich, die jeweils mit einer 2 beginnt. Mit dieser Nummer können die Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsüberprüfung für die betroffene Person beantragen.
Beantragung der Sicherheitsüberprüfung, soweit das BMWK zuständig ist:
Die Beantragung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Regel durch die Sabotageschutzbeauftragte oder den Sabotageschutzbeauftragten des Unternehmens, in dem die betroffene Person beschäftigt ist. Ausnahmen dieser Regelung müssen zuvor das BMWK beziehungsweise die BDBOS genehmigen. Gehen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter wie folgt vor:
- Wenn Sie sich beim BMWK registrieren: Öffnen Sie das BMWK-Sicherheitsforum und laden Sie den "Antrag Sabotageschutz", die "Sicherheitserklärung Sabotageschutz" (Formular S 03 vpS) sowie die "Ausfüllanleitung" (Formular S 06 vpS) herunter.
- Jede Person, die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, muss die Sicherheitserklärung ausfüllen und unterschreiben. Als Hilfe dient die Ausfüllanleitung (Formular S 06 vpS).
- Als sabotageschutzbeauftragte Person müssen Sie die Sicherheitserklärung der betroffenen Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Soweit erforderlich dürfen Sie dazu Personalunterlagen hinzuziehen.
- Für jede Sicherheitsüberprüfung stellen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter einen "Antrag Sabotageschutz" und fügen die Sicherheitserklärung der betroffenen Person im Original und in Kopie bei. Die Unterlagen reichen Sie postalisch beim BMWK beziehungsweise bei der BDBOS ein.
- Fertigen Sie sich von allen Unterlagen, die Sie an das BMWK oder die BDBOS übermitteln, zuvor eine Kopie. Diese Kopien verbleiben bei Ihnen in der Unternehmens-Sicherheitsakte zur betroffenen Person. Sicherheitsakten müssen Sie getrennt von Personalakten führen und gegen unbefugten Zugriff aufbewahren.
- Das BMWK beziehungsweise die BDBOS prüfen Ihre Unterlagen. Sofern diese vollständig und plausibel sind und nicht offensichtlich ein Sicherheitsrisiko oder ein Verfahrenshindernis erkennbar ist, beauftragt das BMWK oder die BDBOS das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Andernfalls erhalten Sie eine Nachricht – gegebenenfalls verbunden mit der Aufforderung, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen oder durch die betroffene Person vornehmen zu lassen.
- Das BfV führt die Sicherheitsüberprüfung durch und leitet hieraus gewonnene Erkenntnisse an die zuständige Stelle weiter.
- Das BMWK beziehungsweise die BDBOS entscheidet als zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko der konkreten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das staatliche Sicherheitsinteresse Vorrang.
- Vor Feststellung eines Sicherheitsrisikos gibt das BMWK oder die BDBOS der betroffenen Person Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
- Das BMWK oder die BDBOS teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
- Sie müssen als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter der überprüften Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitteilen.
- Hat das BMWK oder die BDBOS das Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgeschlossen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt, dürfen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter die betroffene Person mit der beabsichtigten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen.
Entscheidungen einer Sicherheitsüberprüfung, die einen Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle eines Unternehmens oder Vereins ermöglichen, gelten solange, bis das BMWK oder die BDBOS sie widerrufen oder die Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle beendet wurde.
Ein Widerruf der Entscheidung des BMWK beziehungsweise der BDBOS über das Nichtbestehen eines Sicherheitsrisikos tritt beispielsweise dann ein, wenn Sie die Unterlagen zur Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung nicht fristgerecht einreichen oder bei der Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgetreten sind.