Den Antrag auf Mitgliedschaft bei der Krankenkasse Ihrer Wahl können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Wenn Sie zum ersten Mal oder erneut krankenversicherungspflichtig werden –beispielsweise zum Beginn einer Ausbildung, beim Start ins Arbeitsleben, oder einem Arbeitgeberwechsel – können Sie bis spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.
- Geben Sie eine Mitgliedserklärung bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl ab.
- Die Krankenkasse sendet Ihnen eine Mitgliedschafts-Bestätigung.
- In dieser Bestätigung werden Sie auch auf Ihre Mitteilungspflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber hingewiesen.
- Sie informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankenkassenwahl.
- Ihr Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber meldet Sie daraufhin bei der Krankenkasse an.
- Der Arbeitgeber erhält im Anschluss eine elektronische Meldung der Krankenkasse über Ihre Mitgliedschaft.
Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln möchten und sich an Ihrer Versicherungspflicht oder Ihrer freiwilligen Krankenversicherung nichts verändert hat, stellen Sie einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Dabei müssen Sie im Regelfall eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende bei der alten Krankenkasse einhalten. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann Ihre neue Krankenkasse.
- Kontaktieren Sie die Krankenkasse, bei der Sie versichert sein möchten.
- Die neu gewählte Krankenkasse meldet im elektronischen Verfahren den Kassenwechsel an Ihre bisherige Krankenkasse.
- Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft an die neue Krankenkasse.
- Die neue Krankenkasse informiert Sie über den Zeitpunkt des Kassenwechsels.
- Sie informieren Ihren Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel.
- Ihr Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse vor.
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Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt Ihrem Arbeitgeber das Bestehen der Mitgliedschaft.