Wenn Sie eine Ausgleichsvereinigung gründen oder einer Ausgleichsvereinigung beitreten wollen,
- nehmen Sie zunächst Kontakt mit der KSK auf, um sich über den Verfahrensablauf und die Voraussetzungen zur Gründung oder zum Beitritt zu einer Ausgleichsvereinigung zu informieren.
- Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung verläuft in folgenden Schritten:
- Sie teilen der KSK mit, dass Sie eine Ausgleichsvereinbarung gründen möchten.
- Es wird eine Mindestanzahl an Unternehmen benötigt, die am Beitritt zu einer Ausgleichsvereinbarung interessiert sind. In Abhängigkeit vom Mitgliederkreis der Ausgleichvereinigung kann eine Anzahl von 50 Unternehmen ausreichen.
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Die Interessenten müssen sich bereit erklären, an einer Überprüfung teilzunehmen. Ein Teil der möglichen Teilnehmenden der Ausgleichsvereinigung wird von der KSK überprüft. Dies dient der Feststellung der abweichenden Berechnungsgröße. Sie führen nicht zu einem Bescheid oder der unmittelbaren Erhebung von Nachforderungen bei den geprüften Unternehmen.
- Der Beitritt bisher nicht erfasster Unternehmen zur Ausgleichsvereinigung setzt jedoch voraus, dass einer eventuell bestehenden Künstlersozialabgabepflicht in den vergangenen 5 Jahren ordnungsgemäß nachgekommen wurde und Zahlungen ggf. nachgeleistet werden, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Dies kann einheitlich für alle Unternehmen in pauschalierter Form oder durch rückwirkende Erfassung bei der KSK erfolgen.
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Es ist darüber hinaus erforderlich, dass interessierte Unternehmen die Höhe der in den vergangenen 3 Jahren für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte ermitteln.
- Wenn ausreichend Unternehmen vorhanden sind, die bereits bei der KSK erfasst sind und Meldungen für die vergangenen 3 Jahre eingereicht haben, ist dies nicht nötig. Es werden in diesem Fall die Meldungen der Unternehmen an die KSK zugrunde gelegt.
- Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Unternehmen gibt es bei einem repräsentativen Teil der Mitglieder eine Überprüfung der Höhe der abgabepflichtigen Entgelte für die vergangenen 3 Jahre.
- Anschließend wird die zukünftige Berechnungsgröße für die Mitglieder festgelegt. Dazu muss eine Basiszahl gefunden werden, die der Berechnung zugrunde gelegt wird. Es sollte sich dabei um eine Rechengröße handeln, die bei allen Mitgliedern der Ausgleichsvereinigung vorhanden ist und die leicht ermittelt werden kann (zum Beispiel Einnahmen, berufsgenossenschaftliche Arbeitsentgelte, Umsatzerlöse).
- Die zwischen der Ausgleichsvereinigung und der KSK abzuschließende Vereinbarung muss anschließend vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt werden.