Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und als
- Privatperson oder
- kleines oder
- mittleres Unternehmen
eine Beschwerde einlegen: Sie müssen Ihre Beschwerde formlos schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie die Unterlagen zusammen mit einem formlosen, sowie unterschrieben Antrag per Post an das BZSt.
- Das BZSt bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.
- Nach Prüfung Ihrer Beschwerde entscheidet das BZSt über Zulassung oder Zurückweisung Ihrer Beschwerde.
- Das BZSt benachrichtigt alle zuständigen Behörden der relevanten EU-Mitgliedstaaten über den Eingang Ihrer Beschwerde. Sie müssen selbst nicht tätig werden.
Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und
- ein großes Unternehmen sind oder
- Ihr Unternehmen zu einer großen Unternehmensgruppe gehört,
dann müssen Sie den Antrag sowohl beim BZSt, als auch bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten stellen.
- Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie die Unterlagen zusammen mit einem formlosen, sowie unterschrieben Antrag per Post an das BZSt und die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten.
- Das BZSt und die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.
- Nach Prüfung Ihrer Beschwerde entscheidet das BZSt über die Zulassung oder Zurückweisung Ihrer Beschwerde.
Wenn Ihre Beschwerde zugelassen ist, wird sich das BZSt bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten zu lösen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Einigung. Die Einigung wird verbindlich, wenn Sie ihr zustimmen und alle weiteren Verfahren, zum Beispiel zu Rechtsbehelfen, beenden.
Können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten keine Einigung darüber erzielen, wie die Streitfrage gelöst werden soll, können Sie die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen. Der Beratende Ausschuss gibt eine Stellungnahme darüber ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei der Entscheidung an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden. Die zuständigen Behörden können statt eines Beratenden Ausschusses auch einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einsetzen.