Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.
- Bitte erstellen Sie den Bericht eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes
- Veröffentlichen Sie den Bericht im Bundesanzeiger.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:
Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:
Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:
Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:
Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.
keine
Abgabe: gebührenfrei
Geltungsdauer: 3 JahreTarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 3 Jahre keine Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 5 Jahre
Bearbeitungsdauer: 1 Werktagkeine
Formulare: keine vorgegeben
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst.
Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
05.03.2019