Beworben werden kann sich ausschließlich nach einem verpflichtenden Erstgespräch mit einem akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerk.
- Das Gründungsnetzwerk wird den Businessplan/das Pitchdeck auf Plausibilität prüfen und Ihnen bei positivem Ergebnis den Antragslink zukommen lassen.
- Über das Antragsformular können Sie sich bei der antragsannehmenden Stelle, der Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH, bewerben.
Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Bewilligung und die gesamte weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung des Zuwendungsbescheides, ist die ISB (Bewilligungsbehörde). Dies umfasst auch die Rückforderung und Erhebung der zu erstattenden Leistungen einschließlich der Festsetzung und Erhebung der zu erstattenden Zinsen.
- Sie müssen mit ihrem Antrag Auskunft darüber erteilen, wann und in welcher Höhe Sie – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten haben.
- Dabei haben Sie ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen. Dem Zuwendungsbescheid fügen Sie eine „De-minimis“-Bescheinigung bei.
- Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder Bewilligungsbehörde innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
- Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
- Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
- Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. In Abweichung zu Nummer 1.4 der ANBest-P kann der Zuschuss auch im Vorgriff von drei Monaten angefordert werden. Eine Verzinsung wegen nicht alsbaldiger Verwendung erfolgt nicht.
Wird vom betreuenden Gründungsnetzwerk kein Projektfortschritt festgestellt, teilt es dies Ihnen in Textform der Bewilligungsbehörde mit. Gleiches gilt, wenn ein Gründender vorzeitig aus dem Projekt aussteigt oder Ihr Unternehmen als Ganzes eingestellt wird. In diesen Fällen widerruft die Bewilligungsbehörde die Zuwendung in der Regel mit Wirkung für die Zeit ab Eintritt des Ereignisses
Bei noch nicht gegründeten Unternehmen beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit Gründung, die innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung vollzogen sein muss. Die Auszahlung der Mittel kann erst nach Einreichung des entsprechenden Nachweises bei der ISB erfolgen.
Zur Hälfte des Förderzeitraumes ist ein – mit dem Gründungsnetzwerk abgestimmter – Zwischenbericht einzureichen.
Spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist der ISB der Verwendungsnachweis einzureichen.
- Der Verwendungsnachweis besteht in Abweichung von Nummer 7.2 der ANBest-P aus einem – vom akkreditierten Gründungsnetzwerk abgezeichneten – Sachbericht
- Dieser enthält eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive und einer Bestätigung von Ihnen, dass die gewährten Mittel wirtschaftlich und sparsam für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden.