Eine Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk können Sie schriftlich oder elektronisch anzeigen.
Informationen zu Formularen und Vorgehen können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen beziehungsweise auf den Webseiten erhalten.
Im Regelfall besteht mit Erfüllung der Anzeigepflicht eine Berechtigung zur Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzlich soll innerhalb eines Monats über die Erfüllung der Anzeigepflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen eine Bestätigung ausgestellt werden.
Bei Gesundheitshandwerken (Augenoptikerinnen und -optiker, Hörakustikerinnen und -akustiker, Orthopädietechnikerinnen und -techniker, Orthopädieschuhmacherinnen und -schuhmacher, Zahntechnikerinnen und -techniker) und Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegen dürfen Sie erst nach einer Mitteilung, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt, oder der Bestätigung eines positiven Abschlusses der Überprüfung die Dienstleistungen im Inland erbringen.
Wesentliche Änderungen der Umstände, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, müssen Sie anzeigen und dabei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel ein Wechsel der Betriebsverantwortlichen oder die Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten.
Die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ohne wesentliche Änderungen muss danach spätestens alle 12 Monate formlos angezeigt werden.