Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.
In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.
Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,
- wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
- wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.
Wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde umgehend mitteilen.
Der Mitteilung sind Nachweise über die erforderliche Fachkunde des bestellten Strahlenschutzbeauftragten beizufügen. In der Mitteilung sind zudem auch die Aufgaben und Befugnisse der/des Strahlenschutzbeauftragten sowie die Angaben zum inner-betrieblichen Entscheidungsbereich anzugeben.
Ändern sich die Aufgaben oder Befugnisse der/des bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder scheidet der/die bestellte Strahlenschutzbeauftragte/r aus und Sie bestellen einen neuen Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde hierüber informieren.