Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied bei der zuständigen Stelle. Dafür müssen Sie in Deutschland bereits die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied haben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die staatliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Gleichgestellte Prüfungszeugnisse
Manche Prüfungszeugnisse (Qualifikationen) aus dem Ausland werden ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung mit der Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungszeugnisse sind in Anlage 2 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgelistet.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Ihr Prüfungszeugnis nicht automatisch gleichgestellt wird, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied in Deutschland arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied.