Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.
Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
- Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: 07.08.
- Sachsen-Anhalt und Thüringen: 10.08.
- Sachsen: 14.8.
- Baden-Württemberg: 20.08.
- Niedersachsen und Saarland: 31.08.
- Mecklenburg-Vorpommern: 01.09.
- Hamburg und Hessen: 10.09.
In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:
- Ihre Identität und ob Sie als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler melden;
- den Lagerort der Erzeugnisse;
- bei Weinen:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer)
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler) (*Erläuterung dazu siehe unten);
- bei Traubenmost:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost),
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler)*
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.