Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung prüft die zuständige Stelle oft auch:
- Haben Sie ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen? Oder haben Sie eine Ausbildung auf gleichem Niveau gemacht?
- Haben Sie in Ihrem Studium vor allem Prüfungen in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Fächer) absolviert?
- Dauerte das Studium mindestens 3 Jahre?
- Dürfen Sie in Ihrem Ausbildungsland als Ingenieurin oder Ingenieur arbeiten?
Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung. Dazu zählt z. B. Ihr Wohnsitz oder Ihre Absicht, in dem gewählten Bundesland zu arbeiten.
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Ingenieurin oder Ingenieur. Dabei beaufsichtigt sie eine qualifizierte Person. Vielleicht müssen Sie eine Zusatzausbildung machen.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.
In manchen Bundesländern können Sie mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen. Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren. Sie können z. B. an Kursen teilnehmen oder eine Weiterbildung machen. Sie müssen die Teilnahme an den Kursen selbst organisieren. Danach können Sie einen neuen Antrag stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.