- Sie haben Ihre Ausbildung während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten diese nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen oder Sie sind seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung und möchten eine Ausbildung beginnen.
- Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht, der die folgenden Kriterien erfüllt:
- Es handelt sich um eine qualifizierte, mindestens zweijährige, betriebliche oder schulische Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- Es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung, an die sich eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt.
Bitte beachten Sie:
Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten „Mangelberuf“ handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).
Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
- Ihre Identität ist geklärt.
Bitte beachten Sie: Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.
Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.
Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.
Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
- Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihre Abschiebung wurde von der Ausländerbehörde noch nicht vorbereitet (von einer Vorbereitung ist dann auszugehen, wenn beispielsweise eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit bereits veranlasst wurde, eine staatliche Förderung Ihrer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln vor Erteilung der Ausbildungsduldung bewilligt wurde, ein Passdokument für Sie beantragt wurde, ein Abschiebungstermin feststeht oder ein Dublin-Verfahren läuft).