In Rheinland-Pfalz ist eine eigenständig an die Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin geknüpfte staatliche Anerkennung nicht gesetzlich verankert. Wird im Rahmen der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation einem deutschen Bachelor der Frühpädagogik bzw. frühen Kindheit entspricht, wird nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit Schwerpunkt Kindheitspädagogik verliehen.