Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (nachfolgend: Kinder)
- bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen,
- bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen sowie
- bei Film- und Fotoaufnahmen
können Sie als Arbeitgebende eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.
Arbeitgebende sind alle, die ein Kind selbst oder durch eine verantwortlich beauftragte Person beschäftigen, zum Beispiel ein Theater, ein Betrieb oder ein Unternehmen (zum Beispiel eine Filmproduktionsfirma) oder ein Verein (zum Beispiel ein Chorverein im regulären Opern- und Konzertbetrieb).
Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:
- Kindern (ab 3. bis einschließlich 14. Lebensjahr)
- Vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (ab 15. bis einschließlich 17. Lebensjahr)
Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bei der Tätigkeit eines Kindes muss es sich um eine gestaltende Mitwirkung handeln, beispielsweise als Darstellende, Musizierende, Nebenfigur oder Person ohne Sprechrolle (Komparse), Statist oder Statistin, Singende, Model.
Ausnahmen für die gestaltende Mitwirkung können bewilligt werden:
- für Theatervorstellungen
- für Kinder über 6 Jahre
- bis zu 4 Stunden täglich
- in der Zeit von 10 bis 22 Uhr
- für Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen
- für Kinder über 3 bis 6 Jahre
- bis zu 2 Stunden täglich
in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
- für Kinder über 6 Jahre bis vollendetes 9. Schuljahr
- bis zu 3 Stunden täglich
- in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr
Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind.
Beschäftigungstage mehrerer Arbeitgeber werden addiert.
Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit mit eingerechnet.
Nach Beendigung der Beschäftigung ist dem Kind eine erforderliche Freizeit von 14 Stunden zwischen zwei Beschäftigungen zu gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Eine Bewilligung ist ausgeschlossen für die Mitwirkung von Kindern in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Eine Ausnahme zur Beschäftigung eines Kindes unter 3 Jahren kann nicht bewilligt werden.
Die Arbeitgebenden sind verantwortlich dafür, dass spätestens vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des jeweiligen Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen, die bei der Beschäftigung des Kindes eine Rolle spielen.
Weiterhin haben die Arbeitgebenden die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes sicherzustellen. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört daher eine sorgfältige Auswahl, die Bestellung, Unterrichtung und Überwachung der Aufsichtsperson, auch wenn die Arbeitgebenden diese Aufgaben übertragen haben.