Antragsprüfung
Bescheiderstellung
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.
Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
Antragsprüfung
Bescheiderstellung
Eine Agrarorganisation muss
1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
a) über Mitglieder verfügt und
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt
4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der
- Name
- Hauptsitz und
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,
b) die Regelungen enthält
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten
- zur Einrichtung von Zweigstellen.
Nr. 12.1 „Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung sowie von Branchenverbänden nach AgrarMSG“ der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 47 S. 1), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVBl. II Nr. 76 S. 1).
Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
01.09.2020