Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering