Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden
Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
17.11.2020